Fragen und Antworten

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  • Übernehmen SVP und BSW persönliche Haftung?

    Nein, mit diesen Tätigkeiten ist keine Haftungsübernahme verbunden. Wenn etwa eine Person einen Gefahrenbereich im Alarmfall trotz Aufforderung nicht verlassen will und dadurch zu Schaden kommen sollte, haften Sicherheitsvertrauenspersonen, FluchthelferInnen oder Brandschutzwarte nicht für Folgeschäden.

  • Wer ist für die Einschätzung von Gefahren zuständig?

    Nach AschG § 4. (1): Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden.
    ... (6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

    Nach Auffassung des AGS ist diese Verpflichtung nicht an Fakultätsleitungen delegierbar.