Temperatur und Raumklima
Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass in den Arbeitsräumen, die Mindesttemperatur laut Arbeitsstättenverordnung eingehalten wird. In Büros ohne besondere Tätigkeiten sind das 19°C.
Sollte es in der Praxis zu Problemen kommen, soll über die Betriebsrät*innen die für den Betrieb zuständige Sicherheitsfachkraft (SFK) beigezogen werden. Im Regelfall haben diese SFKs ein kalibriertes digitales Messgerät, welches nachweislich die korrekte Temperatur anzeigt. Bei größeren Gebäuden haben auch jene Mitarbeiter*innen solche Messgeräte, die Lüftungsanlagen betreuen.
Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) schreibt für unterschiedlich belastende Tätigkeiten verschiedene Raumtemperaturen vor.
In der kalten Jahreszeit gelten folgende Grenzwerte:
- Zwischen 19 bis 25 °C bei geringer körperlicher Belastung wie Arbeiten im Sitzen (§ 28 Abs 1).
- Zwischen 18 bis 24 °C bei normaler körperlicher Belastung wie Arbeiten im Stehen oder Gehen (§ 28 Abs 1).
- Mindestens 12 °C bei hoher körperlicher Belastung wie bei schwerer körperlicher Arbeit (§ 28 Abs 1).
- Mindestens 21 °C Raumtemperatur an Waschplätzen und in Waschräumen ohne Duschen (§ 34 Abs 9), in Umkleideräumen (§ 35 Abs 7) in Aufenthalts-, Pausen- und Bereitschaftsräumen (§ 36 Abs 3).
- Mindestens 24 °C Raumtemperatur in Waschräumen mit Duschen (§ 34 Abs 9).
- Zur Verfügung gestellte Wohnräume müssen ausreichend beheizt werden (§ 37 Z 1).
- Mindestens 21 °C Raumtemperatur gilt in Wohnräumen an Waschplätzen und in Waschräumen ohne Duschen (§ 37 Z 11).
Weitere Faktoren
- In der kalten Jahreszeit muss so beheizt werden, dass die Temperatur schon bei Arbeitsbeginn zumindest den unteren Wert erreicht (z.B. am Montag nach einem Wochenende).
- Wie sich das Raumklima individuell tatsächlich anfühlt (Behaglichkeitsklima) hängt maßgeblich vom Zusammenspiel Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit (Zugluft), Wärmestrahlung und auch von persönlichen Faktoren ab.
- In Ermangelung von Thermometern (derzeit nicht vorgeschrieben) wird das subjektive Temperaturempfinden der Arbeitnehmer*innen die individuelle Heizungsregulierung weiterhin in den meisten Betrieben steuern, ausgenommen dort, wo die Heizung zentral gesteuert werden kann.
- Aufgrund ihrer Physiologie werden Frauen die Hauptbetroffenen der „Heizsparmaßnahme“ sein. Bei zu geringer Temperatur am Arbeitsplatz wird über frösteln, Gänsehaut (ist bereits eine Reaktion des Körpers auf ein Ungleichgewicht im Temperaturempfinden) und kalte Hände bzw. Füße geklagt. Mit Handschuhen auf der Tastatur des PC´s tippen ist ein Problem!
- Seltene Ausnahme: Liegen keine produktionstechnischen Gründe für kühlere Lufttemperaturen vor, so kann in Arbeitsräumen gemäß § 30 AStV eine Beschäftigung bei normaler körperlicher Belastung (zB Tätigkeit im Stehen) und einer Mindesttemperatur von 16° C für höchstens 2 Stunden täglich pro Arbeitnehmer*in durchgeführt werden (z.B. fallweise vom Lager etwas holen oder dort einschlichten). Für Kältearbeit gelten eigene Regeln!
- Raumklima und Lüftung in Arbeitsräumen (Arbeitsinspektion Österreich)
https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsraeume/Raumklima_in_Arbeitsraeumen.html - Das Raumklima und seine Faktoren (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Deutschland)
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Physikalische-Faktoren-und-Arbeitsumgebung/Klima-am-Arbeitsplatz/Faktoren.html
Der Betriebsrat und seine Funktion
Laut ArbVG § 92a. Arbeitsschutz haben Betriebsrät*innen folgendes Recht:
(1) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Die Arbeitgeberin ist insbesondere verpflichtet, dem Betriebsrat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen.
Falls die Arbeitgeberin die Temperatur auf die unterste Grenze herunter setzt, sollten die Betriebsratsvorsitzenden - oder jene, die nach autonomer Geschäftsordnung des empfehlen, dass sie die Nachweise vom AG fordert, dass die Temperaturuntergrenzen „in den Arbeitsräumen“ auch wirklich eingehalten werden! Also bereits zu Arbeitsbeginn. Spätestens dann müsste die Messungen erfolgen.
Die Kontaktaufnahme mit der Arbeitsmedizinerin wäre auch empfehlenswert, da die empfohlenen Temperaturen, ja den arbeitsmedizinischen Wissensstand abbilden.